Rechtsprechung
BGH, 14.11.1956 - IV ZR 232/56 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1956,4352) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 29.09.1956 - IV ZR 144/56
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 14.11.1956 - IV ZR 232/56
§ 4 Abs. 1 BEG ist (vgl. auch die Bundestagsdrucksache Nr. 1949 S. 91 sowie die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung des Senats vom 29. September 1956 IV ZR 144/56).Wenn nunmehr § 4 Abs. 3 BEG die Frage, ob auch ein Zwangsaufenthalt die Annahme rechtfertige, daß der Kläger am Ort des Lagers einen dauernden Aufenthalt begründet habe, im negativen Sinne beantwortet, so enthält die Neuregelung keine Verschlechterung gegenüber dem bisherigen Rechtszustand, sondern ausschließlich eine im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtseinheitlichkeit gebotene Klarstellung (vgl. auch die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung des Senats vom 26. September 1956 IV ZR 144/56).
- BGH, 08.05.1953 - V ZR 54/52
Zugelassene Revision. Umfang der Prüfung
Auszug aus BGH, 14.11.1956 - IV ZR 232/56
Die rechtliche Auffassung des Berufungsgerichts kann das Prüfungsrecht des Revisionsgerichts nicht einschränken (BGHZ 9, 357).
- BGH, 05.07.1957 - IV ZR 70/57
Rechtsmittel
Der erkennende Senat legt, wie dies von ihm bereits in seinen Entscheidungen vom 29. September 1956 - IV ZR 144/56 - abgedruckt in RzW 56, 362 27 und vom 14. November 1956 - IV ZR 232/56 - abgedruckt in Wertpapiermitteilungen 1957 S. 249 ausgesprochen ist, nach der jetzt erfolgten Klarstellung durch § 4 Abs. 3 BEG nunmehr auch den § 8 BErgG dahin aus, daß der Zwangsaufenthalt in einem Konzentrationslager oder der Aufenthalt in einem DP-Lager nicht ein Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt im Sinne dieser Bestimmung ist. - BGH, 05.07.1957 - IV ZR 71/57
Rechtsmittel
Der erkennende Senat legt, wie dies von ihm bereits in seinen Entscheidungen vom 29. September 1956 - IV ZR 144/56 - abgedruckt in Rzw 56, 362 27 und vom 14. November 1956 - IV ZR 232/56 - abgedruckt in Wertpapiermitteilungen 1957 S. 249 ausgesprochen ist, nach der jetzt erfolgten Klarstellung durch § 4 Abs. 3 BEG nunmehr auch den § 8 BErgG dahin aus, daß der Zwangs aufenthalt in einem Konzentrationslager oder der Aufenthalt in einem DP-Lager nicht ein Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt im Sinne dieser Bestimmung ist.